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Neue Umlage für Stromkunden nach § 19 der StromNEV

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Erhebung einer neuen Umlage nach
§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beschlossen. Mit dem Beschluss vom 14.12.2011 (Aktenzeichen BK8-11-024) wurde die Einführung der §19-Umlage zum 01.01.2012 festgestellt.

Zu den Hintergründen der neuen Umlage

Energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als zehn Gigawattstunden verbrauchen, werden ab 01.01.2012 von den Netzentgelten befreit. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen trotz des zu erwartenden Anstiegs der Energiekosten gesichert werden. Die Kosten werden vor allem durch kleine Unternehmen und Endverbraucher getragen.

Die neue Umlage wird bundesweit allen Stromversorgungsunternehmen - so auch den Stadtwerken Schwerin - ab dem 01.01.2012 von den Netzbetreibern neben den Netznutzungsentgelten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt in Cent je verbrauchter Kilowattstunde des Kunden, wobei die neue Umlage auf die ab dem Einführungszeitpunkt verbrauchte Strommenge erhoben wird.

Die §19-Umlage wird zukünftig Bestandteil der Preisblätter aller Netzbetreiber sein und für das jeweilige Kalenderjahr auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber (www.eeg-kwk.net) veröffentlicht.

Wie hoch ist die neue § 19-Umlage?

Die §19-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2012 0,151 Cent pro Kilowattstunde netto, das sind 0,18 Cent pro Kilowattstunde inkl. Umsatzsteuer. Bei einem jährlichen Stromverbrauch von 2.500 Kilowattstunden entstehen daraus Mehrkosten in Höhe von rund 4,50 Euro pro Jahr (inkl. Umsatzsteuer).

Welche Auswirkungen hat die neue Umlage auf die Strompreise?

Auf die Erhebung und die Höhe der Umlage haben die Stadtwerke Schwerin keinen Einfluss. Wir behalten uns daher vor, die neue §19-Umlage unseren Stromkunden in Vertragsverhältnissen, die bereits vor dem 01.01.2012 bestanden, in Rechnung zu stellen, soweit uns die neue Umlage vom jeweiligen Netzbetreiber für die Belieferung des Kunden berechnet wird. Die §19-Umlage wird folglich Teil des mit dem Kunden vereinbarten Arbeitspreises, der sich insofern entsprechend erhöht.